Satzung
Stand: 16. Juni 2026
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Apfel-Freunde-Oberursel“
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in 61440 Oberursel / Ts.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Anerkennung durch das zuständige Finanzamt als gemeinnützige und besonders
förderungswürdige Einrichtung wird regelmäßig durch die Abgabe der Steuererklärung überprüft.
§ 2 Zweck und Mittel des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins sind die Förderung des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes, insbesondere durch den Erhalt und die Pflege von Streuobstwiesen sowie die Vermittlung ökologischer Zusammenhänge. Darüber hinaus wird die Förderung der Heimatpflege, des traditionellen Brauchtums sowie der nachhaltigen Obstkultur angestrebt.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
· Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Neuanlage von traditionellen Baumstücken, insbesondere von Streuobstwiesen, vorzugsweise im Taunus.
· Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen über Apfelland-wirtschaft, insbesondere zu Streuobstwiesen, Biodiversität und nachhaltige Landwirtschaft
· Förderung des Umweltbewusstseins bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, u. a. durch naturkundliche Führungen, Pflanzaktionen und Vorträge.
· Pflege und Unterstützung traditioneller Formen der Obstverwertung, insbesondere der Manufaktur Apfelwein Herstellung, d.h. gemeinschaftliche Bewirtschaftung von Streuobstwiesen, der Weiterverarbeitung der Ernte und das Pflegen dazu gehöriger hessischer Bräuche.
· Teilnahme an Märkten und Veranstaltungen zur Präsentation der Streuobstkultur (nicht zur Gewinnerzielung).
· Zusammenarbeit mit Umwelt- und Naturschutzorganisationen sowie öffentlichen Institutionen.
4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein arbeitet zur Erreichung seiner Ziele mit regionalen Umwelt-, Bildungs- und Kulturträgern sowie kommunalen Stellen zusammen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
a) Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
b) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
c) Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) soweit von der Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr oder ein Mitgliedsbeitrag oder eine ehrenamtliche Mitarbeit als Bedingung für eine Mitgliedschaft beschlossen wurde, kann der Verein, bei Zahlungsverzug eine Mitgliedschaft beenden. Dabei gilt, wer mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitglieder-versammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, die Einrichtungen des Vereins nach Zustimmung des Vorstands zu nutzen sowie das Recht, an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Sofern Schlüssel benötigt werden, werden diese durch den Vorstand verwaltet.
2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge (soweit dies von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde) zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitglieder-versammlung festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.
2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Verein jeweils allein.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
a) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
b) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
c) Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
a) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder mindestens der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes einberufen.
b) Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
d) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
e) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
a) Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
a) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
a) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
b) Über Anträge zur Tagesordnung, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 40% der Mitglieder dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
4. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versamm-lungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
a) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z. B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
b) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben (zum Beispiel mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins) und damit für alle Mitglieder verbindlich.
c) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
· alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
· bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
· der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
· Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ab einer Mindestzahl von sieben Mitgliedern.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener, oder auf Wunsch geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
a) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
b) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
c) Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von acht Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitglieder-versammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberursel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
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